Das Gesetzesdekret Nr. 122/2021 vom 10.09.2021 sieht für alle Personen, die die Schule betreten, die Pflicht zum Besitz und zum Vorweisen der „Grünen COVID-19 – Bescheinigung“ vor. Ausgenommen sind die Schüler/-innen und Personen, die mit einem ärztlichen Attest, das nach den im Rundschreiben des Gesundheitsministeriums vom 04.08.2021 festgesetzten Kriterien ausgestellt ist, nachweisen, dass sie nicht geimpft werden können. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2021. Die Kontrolle der Grünen Bescheinigung erfolgt durch das beauftragte Verwaltungs- und Hilfspersonal der Schule. Jede Person, die die Schule betritt, ist ab sofort verpflichtet, die „Grüne COVID-19- Bescheinigung“ dem/der mit der Kontrolle beauftragten Mitarbeiter/-in vorzuweisen.
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