Maskenpflicht im Schulgebäude und Schulaußenbereich

Die Schulverwaltung weist zum Thema Maskenpflicht hin, dass im gesamten Schulgebäude und auch auf dem Schulaußenbereich Maskenpflicht herrscht!
Landeshauptmann Arno Kompatscher hat mit Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 76 vom 21.12.2020 in Bezug auf die Oberschulen noch Folgendes verordnet: „In den schulischen Einrichtungen mit Präsenzunterricht gilt eine allgemeine Pflicht, einen Schutz der Atemwege zu tragen, und zwar unabhängig vom Personenabstand und ab einem Alter von sechs Jahren.“

Im Präsenzunterricht gilt somit eine allgemeine Pflicht, einen Schutz der Atemwege zu tragen. Dabei wird präzisiert, dass es sich um eine chirurgische Maske handeln muss. Lehrpersonen sind allerdings nicht verpflichtet – wie von einigen Seiten behauptet – immer eine FFP2-Atemschutzmaske zu tragen, eine chirurgische Maske reicht in den meisten Fällen.
Die Maskenpflicht gilt sowohl in den Klassenräumen als auch im gesamten Schulgebäude und auch auf dem Schulaußenbereich. Zum gemeinsamen Schutz trägt auch bei, dass in den öffentlichen Verkehrsmitteln und überall, wo der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, Maskenpflicht besteht.

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